Beitragsordnung

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Beitragsordnung der TuS Koblenz 1911 e.V.

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Präambel

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 der Satzung der TuS Koblenz 1911 e.V. hat die Mitgliederversammlung am 23. März 2010 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.


§ 1

Die Mitglieder – ausgenommen die Ehrenmitglieder – sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Mitgliedsbeiträge sind fällig zum ersten Werktag eines jeden Jahres. Nach dem 1. Januar eines jeden Jahres die Mitgliedschaft begründende Personen oder Institutionen haben den Beitrag für das laufende Jahr zeitanteilig zu zahlen. In besonderen Ausnahmefällen kann das Präsidium auf  Antrag, in dem die besonderen Gründe darzulegen sind, die – zeitlich befristete – Befreiung von der Beitragspflicht beschließen.


§ 2

Der Beitrag ist grundsätzlich im Lastschriftverfahren zu entrichten. Rücklastschriftkosten, mit denen der Verein wegen der Nichteinlösung einer Lastschrift belastet wird, sind dem Verein von dem betroffenen Mitglied zu erstatten.


§ 3

In begründeten Ausnahmefällen kann der  Mitgliedsbeitrag auch durch Barzahlung oder Banküberweisung erfolgen. In diesen Fällen hat das Mitglied zusätzlich zum Beitrag eine Verwaltungskostenpauschale von € 3,00 zu zahlen.


§ 4

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich als Einmalbetrag zu zahlen. In begründeten Ausnahmefällen ist – nur bei Zahlung im Lastschriftverfahren – auch eine halb- oder vierteljährliche Zahlung möglich. Das Teilzahlungen leistende Mitglied hat dann pro Teilzahlung eine zusätzlich zum Beitrag zu zahlende Verwaltungskostenpauschale in Höhe von € 2,00 zu entrichten, die mit der jeweiligen Teilzahlung fällig wird.


§ 5

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für:

- Erwachsene bei Zahlung des Jahresbetrages: 75,00 €
  Erwachsene bei halbjährlicher Zahlung: 79,00 €
  Erwachsene bei vierteljährlicher Zahlung: 83,00 €
- Familien: 90,00 €
  Als Familien gelten in Haushaltsgemeinschaft lebende
Paare einschließlich der in dieser Haushaltsgemeinschaft
lebenden Kinder der Partner, sofern diese das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben
 
- Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei
jährlicher Zahlung:
60,00 €
  Jugendliche bei halbjährlicher Zahlung: 64,00 €
  Jugendliche bei vierteljährlicher Zahlung: 68,00 €
- fördernde Mitglieder (Unternehmen und juristische Personen) 150,00 €

 

§ 6

Der Mitgliedsbeitrag für volljährige Personen, die sich noch in Ausbildung, Wehr- oder Ersatzdienst befinden und entsprechende Nachweise erbringen, entspricht dem Beitrag für Jugendliche. Personen, die in der Haushaltsgemeinschaft einer Familie gemäß § 5 leben, gelten auch nach Eintritt der Volljährigkeit als Familienangehörige, sofern diese nachweisen, dass sie wegen ihrer noch andauernden Ausbildung nicht über eigenes Einkommen verfügen. Ein eigenes Beitragskonto mit der Verpflichtung zur Beitragszahlung entsprechend dieser Beitragsordnung wird begründet, sobald die Ausbildung abgeschlossen oder deren Fortdauer nicht nachgewiesen wird.


§ 7

Die Verpflichtung zur Zahlung von Umlagen gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung vom 23. März 2010 bleibt von dieser Beitragsordnung unberührt.


§ 8

Diese Beitragsordnung tritt auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 23. März 2010 in Kraft.